a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Eine Einstellung ist auch zulässig, wenn der objektive Tatbestand erfüllt ist, aber klar ein Rechtfertigungsgrund besteht. Dasselbe gilt in Ehrverletzungsverfahren, wenn die Voraussetzungen für den Entlastungsbeweis erfüllt sind (siehe Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 23 vom 8. April 2016; BK 13 400 vom 16. April 2014), wobei es nicht ausgeschlossen ist, in antizipierter Beweiswürdigung vom Gelingen des Entlastungsbeweises gemäss Art.