Es sei ungewiss, ob sich die zwei Pressecommuniqués in den Akten der F.________ (Gewerkschaft) befänden. Falls diese mit einem Druckdatum vor dem 11. Juli 2017 vorlägen, sei nicht klar, warum sich die Beschuldigten weigerten, diese zu veröffentlichen. Eine solche Behinderung sei umso erstaunlicher, als es diese Dokumente gegebenenfalls ermöglichten, den guten Glauben der Beschuldigten zu belegen. Diese behaupteten nun sogar, die Aussagen im Schreiben vom 11. Juli 2017 seien wahr, was nicht stimme.