Sie könnten oder wollten nicht darlegen, dass die internen Untersuchungen gegen den Beschwerdeführer etwas ergeben hätten. Sie weigerten sich, allfällige Beweise offenzulegen. Die behaupteten Unregelmässigkeiten könnten nicht verifiziert werden. Diese Zurückhaltung belege die Tatsache, dass die Ergebnisse der internen Untersuchung es nicht ermöglichten festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine die Ehrverletzung rechtfertigende Straftat begangen habe. Es sei ungewiss, ob sich die zwei Pressecommuniqués in den Akten der F.________ (Gewerkschaft) befänden.