4 4.4 In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, das Schreiben der Beschuldigten vom 11. Juli 2017 gehe weit über die reine Information, dass gegen ihn eine Untersuchung laufe, hinaus. Hätte die Staatsanwaltschaft einen der Empfänger des Briefes befragt, wäre sofort klar geworden, wie diese ihn verstanden hätten. Die Beschuldigten seien nicht in der Lage, ihre Anschuldigungen zu beweisen. Sie könnten oder wollten nicht darlegen, dass die internen Untersuchungen gegen den Beschwerdeführer etwas ergeben hätten.