Da sich die Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht nur auf die Aussagen der Parteien stütze, sondern objektive Beweise vorlägen, erscheine die Beweislage – im Gegensatz zu den Aussagen des Beschwerdeführers – als klar. Daher scheine es höchst unwahrscheinlich, dass eine Anklage bei einem Gericht zur Strafbarkeit der Beschuldigten führen würde. Das Prinzip in dubio pro duriore stehe der Einstellung des Verfahrens nicht entgegen (Verweis auf BGE 138 IV 86 E. 4.1.1).