4.3 Die Beschuldigten lassen ausführen, dass sie gute Gründe gehabt hätten, die im Brief vom 11. Juli 2017 enthaltenen Informationen für wahr zu halten. Insofern seien die Tatbestandsvoraussetzungen der Art. 173 und 174 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) klarerweise nicht erfüllt. Da sich die Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht nur auf die Aussagen der Parteien stütze, sondern objektive Beweise vorlägen, erscheine die Beweislage – im Gegensatz zu den Aussagen des Beschwerdeführers – als klar.