Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet im Kern, der Beschwerdeführer verkenne, was bereits in der angefochtenen Verfügung betont worden sei: Die zwei Textpassagen im Schreiben der Beschuldigten könnten nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr seien sie in der Gesamtheit des ganzen Schreibens sowie der weiteren Umstände zu lesen. Allein aus der gewählten Formulierung könne nicht abgeleitet werden, dass die über den Beschwerdeführer gemachte Äusserung unwahr wäre. 4.3 Die Beschuldigten lassen ausführen, dass sie gute Gründe gehabt hätten, die im Brief vom 11. Juli 2017 enthaltenen Informationen für wahr zu halten.