Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass A.________ anlässlich seiner Einvernahme am 12. Dezember 2017 die zwei Presscommuniqués der Staatsanwaltschaft des Kantons I.________ mitgebracht hatte, auf welchen ein Datum vom 11. Dezember 2017 zu lesen war. Daraus schliesst er, dass die Presscommuniqués den Beschuldigten im streitigen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen seien. 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet im Kern, der Beschwerdeführer verkenne, was bereits in der angefochtenen Verfügung betont worden sei: Die zwei Textpassagen im Schreiben der Beschuldigten könnten nicht isoliert betrachtet werden.