Darüber hinaus bestreitet er die Informationen, die den Beschuldigten zur Zeit der Redaktion des streitigen Briefes bekannt gewesen sein sollen: Die beiden Pressecommuniqués hätten den Beschuldigten noch gar nicht vorgelegen, als das Schreiben vom 11. Juli 2017 verfasst worden sei. Im Brief sei folgender Satz zu finden: «Unsere internen Untersuchungen, aber auch die uns zur Kenntnis gebrachten Elemente aus dem Untersuchungsverfahren haben leider gezeigt, dass die Vertrauensbasis für eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr gegeben ist.» Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass A.____