Diese habe das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen, wogegen der Beschwerdeführer aber rekurriert habe. Aus einem offiziellen Schreiben bezüglich des Entscheids über die Akteneinsicht seien wichtige Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer hervorgegangen. Aufgrund dieser Informationen seien sie davon ausgegangen, dass er sich eventuell strafbar gemacht haben könnte (vgl. EV C.________ 16. Januar 2018). Auch er bestätigte diese Aussagen in der parteiöffentlichen Befragung vom 2. Mai 2019 und gab an, sich auf an sich klare Umstände verlassen zu haben.