__ 12. Dezember 2017). A.________ bestätigte diese Angaben in der Befragung vom 2. Mai 2019 weitgehend und wies darauf hin, dass man sich vor dem Verschicken des Briefes mit dem hausinternen Rechtsdienst abgesprochen und so in der Überzeugung gehandelt habe, korrekt vorgegangen zu sein (vgl. EV A.________ 2. Mai 2019, Z. 110 ff.). C.________ gab bei seiner Einvernahme vom 16. Januar 2018 an, er habe den Beschwerdeführer nicht näher gekannt. Die Äusserungen im Schreiben vom 11. Juli 2017 beruhten auf zwei Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft des Kantons I.________. Diese habe das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen, wogegen der Beschwerdeführer aber rekurriert habe.