___ (Gewerkschaft) Akteneinsicht verlangt, wogegen der Beschwerdeführer opponiert habe. Der Beschwerdeführer habe die Sache bis an das Bundesgericht gezogen [Anm.: und obsiegt]. Dies habe die Vermutung bestätigt, dass er «etwas zu verstecken» habe. Durch die Korrespondenz, die Akteneinsichtsgesuche sowie die Rekurse habe die F.________ (Gewerkschaft) gewisse Kenntnisse über den Verfahrensgegenstand gehabt, worauf sich das Schreiben vom 11. Juli 2017 auch stütze. Das Schreiben sei überdies eine Antwort auf den Brief des Vorstandes G.________ (Untergruppe) vom 7. Juli 2017 gewesen (vgl. EV A.________ 12. Dezember 2017).