Anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2017 gab A.________ an, er habe den Beschwerdeführer am 25. April 2017 zum ersten Mal wahrgenommen, als Kantonspolizisten am Sitz der F.________ (Gewerkschaft) in H.________ seinen Arbeitsplatz durchsucht hätten. Dort habe die Polizei Dokumente beschlagnahmt. Zum Schreiben vom 11. Juli 2017 äusserte er, die Fakten stammten aus zwei Pressecommuniqués vom 27. April 2017 und vom 2. Mai 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons I.________. Diese schreibe, dass Mitarbeiter der F.________ (Gewerkschaft) in kriminelle Machenschaften verwickelt seien respektive Geld veruntreut hätten. In der Folge habe die F.________ (Gewerkschaft)