382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Verfahrensgegenstand bildet die Frage, ob sich die Beschuldigten der Verleumdung oder der üblen Nachrede strafbar gemacht haben, indem sie am 11. Juli 2017 zu Handen der F.________ (Gewerkschaft) Gruppe G.________ (Untergruppe) einen Brief verfasst haben, dem unter anderem zu entnehmen ist: «Es ist nämlich weitgehend erstellt, dass D.________ und ein weiterer ehemaliger Mitarbeiter in betrügerischer Absicht gehandelt und dem Ansehen der F.__