In ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragten die Beschuldigten mit gemeinsamer Eingabe vom 5. August 2019. Am 29. August 2019 reichten diese ein weiteres Schreiben ein. In seiner Replik vom 16. September 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.