Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 310 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Ehrverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 19. Juni 2019 (BM 17 45280) Erwägungen: 1. Am 19. Juni 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ und C.________ (nachfolgend auch: Beschuldigte) wegen Ehrverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Dagegen erhob Letzterer am 8. Juli 2019 Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen was folgt: I. Le recours est admis; II. L'ordonnance rendue le 19 juin 2019 par le Ministère public du canton de Berne sous référence BM 17 45280/P31 est annulée et le dossier de la cause retourné au Ministère public pour que celui-ci délivre un acte d'accusation à l'endroit de A.________ et C.________, cas échéant après avoir mis en oeuvre d'ultimes mesures d'instruction. In ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragten die Beschul- digten mit gemeinsamer Eingabe vom 5. August 2019. Am 29. August 2019 reich- ten diese ein weiteres Schreiben ein. In seiner Replik vom 16. September 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Verfahrensgegenstand bildet die Frage, ob sich die Beschuldigten der Verleum- dung oder der üblen Nachrede strafbar gemacht haben, indem sie am 11. Juli 2017 zu Handen der F.________ (Gewerkschaft) Gruppe G.________ (Untergruppe) ei- nen Brief verfasst haben, dem unter anderem zu entnehmen ist: «Es ist nämlich weitgehend erstellt, dass D.________ und ein weiterer ehemaliger Mitarbeiter in betrügerischer Absicht gehandelt und dem Ansehen der F.________ (Gewerk- schaft) mit ihrem Verhalten massiv geschadet haben.» und «Allerdings zeigt uns der heute bekannte Sachverhalt, dass auch langjährige Mitarbeiter fehlbar und vor kriminellen Machenschaften nicht gefeit sind.». Durch diese Formulierungen haben die Beschuldigten nach Meinung des Beschwerdeführers Ehrverletzungstatbestän- de erfüllt. Die F.________ (Gewerkschaft) habe nie Einsicht in die Akten des (noch immer hängigen) Strafverfahrens gehabt, weswegen die Beschuldigten nicht hätten beurteilen können, ob der Beschwerdeführer betrügerisch gehandelt habe. Das Schreiben lautet gesamthaft wie folgt: Geschätzte Kollegen. Besten Dank für Euer Schreiben vom 7. Juli 2017 betreffend die Situation von D.________. Wir können Euch versichern, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses von D.________ nicht leichtfertig erfolgt ist. Unsere in- 2 ternen Untersuchungen, aber auch die uns zur Kenntnis gebrachten Elemente aus dem Untersu- chungsverfahren haben leider gezeigt, dass die Vertrauensbasis für eine weitere Zusammenarbeit leider nicht mehr gegeben ist. Es ist nämlich weitgehend erstellt, dass D.________ und ein weiterer ehemaliger Mitarbeiter in betrügerischer Absicht gehandelt und dem Ansehen der F.________ (Ge- werkschaft) mit ihrem Verhalten massiv geschadet haben. In Anbetracht des laufenden Verfahrens bitten wir um Verständnis, wenn wir in dieser Angelegenheit keine weiteren Angaben machen können. Es ist keineswegs so, dass die Einstellung der Lohnzahlung die Familie D.________ bestrafen sollte. Wir bitten Euch vielmehr zu bedenken, dass das Arbeitsverhältnis einzig zwischen der F.________ (Gewerkschaft) und D.________ bestand, so dass die Familie von D.________ keine Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag ableiten kann. Auch wir bedauern die Angelegenheit und hätten uns gewünscht, dass so etwas nie geschehen wäre. Allerdings zeigt uns der heute bekannte Sachverhalt, dass auch langjährige Mitarbeiter fehlbar und vor kriminellen Machenschaften nicht gefeit sind. Wir hoffen auf Euer Verständnis, dass wir alles vorkehren müssen, um unsere Organisation zu schützen und damit auch die Interessen unserer hart arbeitenden Mitglieder sowie die unserer loyalen und ehrlichen Mit- arbeiter. Mit kollegialen Grüssen. Anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2017 gab A.________ an, er habe den Beschwerdeführer am 25. April 2017 zum ersten Mal wahrgenommen, als Kantonspolizisten am Sitz der F.________ (Gewerkschaft) in H.________ sei- nen Arbeitsplatz durchsucht hätten. Dort habe die Polizei Dokumente beschlag- nahmt. Zum Schreiben vom 11. Juli 2017 äusserte er, die Fakten stammten aus zwei Pressecommuniqués vom 27. April 2017 und vom 2. Mai 2017 der Staatsan- waltschaft des Kantons I.________. Diese schreibe, dass Mitarbeiter der F.________ (Gewerkschaft) in kriminelle Machenschaften verwickelt seien respek- tive Geld veruntreut hätten. In der Folge habe die F.________ (Gewerkschaft) Ak- teneinsicht verlangt, wogegen der Beschwerdeführer opponiert habe. Der Be- schwerdeführer habe die Sache bis an das Bundesgericht gezogen [Anm.: und ob- siegt]. Dies habe die Vermutung bestätigt, dass er «etwas zu verstecken» habe. Durch die Korrespondenz, die Akteneinsichtsgesuche sowie die Rekurse habe die F.________ (Gewerkschaft) gewisse Kenntnisse über den Verfahrensgegenstand gehabt, worauf sich das Schreiben vom 11. Juli 2017 auch stütze. Das Schreiben sei überdies eine Antwort auf den Brief des Vorstandes G.________ (Untergruppe) vom 7. Juli 2017 gewesen (vgl. EV A.________ 12. Dezember 2017). A.________ bestätigte diese Angaben in der Befragung vom 2. Mai 2019 weitgehend und wies darauf hin, dass man sich vor dem Verschicken des Briefes mit dem hausinternen Rechtsdienst abgesprochen und so in der Überzeugung gehandelt habe, korrekt vorgegangen zu sein (vgl. EV A.________ 2. Mai 2019, Z. 110 ff.). C.________ gab bei seiner Einvernahme vom 16. Januar 2018 an, er habe den Beschwerdefüh- rer nicht näher gekannt. Die Äusserungen im Schreiben vom 11. Juli 2017 beruhten auf zwei Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft des Kantons I.________. Die- se habe das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen, wogegen der Beschwerde- führer aber rekurriert habe. Aus einem offiziellen Schreiben bezüglich des Ent- scheids über die Akteneinsicht seien wichtige Vorwürfe gegen den Beschwerdefüh- rer hervorgegangen. Aufgrund dieser Informationen seien sie davon ausgegangen, dass er sich eventuell strafbar gemacht haben könnte (vgl. EV C.________ 16. Ja- nuar 2018). Auch er bestätigte diese Aussagen in der parteiöffentlichen Befragung vom 2. Mai 2019 und gab an, sich auf an sich klare Umstände verlassen zu haben. 3 Dies sei auch nicht vom Rechtsdienst korrigiert worden (EV C.________ 2. Mai 2019, Z. 37-40 und Z. 92-107). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus der Aussage «Es ist nämlich weitge- hend erstellt, dass D.________ und ein weiterer ehemaliger Mitarbeiter in betrüge- rischer Absicht gehandelt und dem Ansehen der F.________ (Gewerkschaft) mit ihrem Verhalten massiv geschadet haben» ergebe sich, dass er mit einer «intention délictuelle» gehandelt habe. Dies entspreche indes nicht der Wahrheit. Im Weiteren bestreitet er die von den Beschuldigten angeführte Bedeutung der Sätze «Auch wir bedauern die Angelegenheit und hätten uns gewünscht, dass so etwas nie ge- schehen wäre» und «Allerdings zeigt uns der heute bekannte Sachverhalt, dass auch langjährige Mitarbeiter fehlbar und vor kriminelle Machenschaften nicht gefeit sind». Er erklärt, dass damals (wie heute) nicht erstellt (gewesen) sei, dass er in betrügerischer Weise gehandelt hätte. Darüber hinaus bestreitet er die Informatio- nen, die den Beschuldigten zur Zeit der Redaktion des streitigen Briefes bekannt gewesen sein sollen: Die beiden Pressecommuniqués hätten den Beschuldigten noch gar nicht vorgelegen, als das Schreiben vom 11. Juli 2017 verfasst worden sei. Im Brief sei folgender Satz zu finden: «Unsere internen Untersuchungen, aber auch die uns zur Kenntnis gebrachten Elemente aus dem Untersuchungsverfahren haben leider gezeigt, dass die Vertrauensbasis für eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr gegeben ist.» Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass A.________ anlässlich seiner Einvernahme am 12. Dezember 2017 die zwei Presscommuni- qués der Staatsanwaltschaft des Kantons I.________ mitgebracht hatte, auf wel- chen ein Datum vom 11. Dezember 2017 zu lesen war. Daraus schliesst er, dass die Presscommuniqués den Beschuldigten im streitigen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen seien. 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet im Kern, der Beschwerdeführer verken- ne, was bereits in der angefochtenen Verfügung betont worden sei: Die zwei Text- passagen im Schreiben der Beschuldigten könnten nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr seien sie in der Gesamtheit des ganzen Schreibens sowie der weiteren Umstände zu lesen. Allein aus der gewählten Formulierung könne nicht abgeleitet werden, dass die über den Beschwerdeführer gemachte Äusserung unwahr wäre. 4.3 Die Beschuldigten lassen ausführen, dass sie gute Gründe gehabt hätten, die im Brief vom 11. Juli 2017 enthaltenen Informationen für wahr zu halten. Insofern sei- en die Tatbestandsvoraussetzungen der Art. 173 und 174 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) klarerweise nicht erfüllt. Da sich die Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht nur auf die Aussagen der Parteien stütze, sondern ob- jektive Beweise vorlägen, erscheine die Beweislage – im Gegensatz zu den Aus- sagen des Beschwerdeführers – als klar. Daher scheine es höchst unwahrschein- lich, dass eine Anklage bei einem Gericht zur Strafbarkeit der Beschuldigten führen würde. Das Prinzip in dubio pro duriore stehe der Einstellung des Verfahrens nicht entgegen (Verweis auf BGE 138 IV 86 E. 4.1.1). 4 4.4 In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, das Schreiben der Beschuldigten vom 11. Juli 2017 gehe weit über die reine Information, dass gegen ihn eine Unter- suchung laufe, hinaus. Hätte die Staatsanwaltschaft einen der Empfänger des Brie- fes befragt, wäre sofort klar geworden, wie diese ihn verstanden hätten. Die Be- schuldigten seien nicht in der Lage, ihre Anschuldigungen zu beweisen. Sie könn- ten oder wollten nicht darlegen, dass die internen Untersuchungen gegen den Be- schwerdeführer etwas ergeben hätten. Sie weigerten sich, allfällige Beweise offen- zulegen. Die behaupteten Unregelmässigkeiten könnten nicht verifiziert werden. Diese Zurückhaltung belege die Tatsache, dass die Ergebnisse der internen Unter- suchung es nicht ermöglichten festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine die Ehrverletzung rechtfertigende Straftat begangen habe. Es sei ungewiss, ob sich die zwei Pressecommuniqués in den Akten der F.________ (Gewerkschaft) befänden. Falls diese mit einem Druckdatum vor dem 11. Juli 2017 vorlägen, sei nicht klar, warum sich die Beschuldigten weigerten, diese zu veröffentlichen. Eine solche Be- hinderung sei umso erstaunlicher, als es diese Dokumente gegebenenfalls ermög- lichten, den guten Glauben der Beschuldigten zu belegen. Diese behaupteten nun sogar, die Aussagen im Schreiben vom 11. Juli 2017 seien wahr, was nicht stimme. Da die Beschuldigten die Wahrheit der Information oder ihren guten Glauben nicht nachgewiesen hätten, müssten sie angeklagt und verurteilt werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der ei- ne Anklage rechtfertigt, oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass eine Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No- vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak- tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Eine Einstellung ist auch zulässig, wenn der objektive Tatbestand erfüllt ist, aber klar ein Rechtfertigungsgrund besteht. Dasselbe gilt in Ehrverletzungsverfahren, wenn die Voraussetzungen für den Entlastungsbeweis erfüllt sind (siehe Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 23 vom 8. April 2016; BK 13 400 vom 16. April 2014), wobei es nicht ausgeschlossen ist, in antizipierter Beweiswürdigung vom Gelingen des Entlastungsbeweises gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB auszugehen und die Strafbarkeit des Verhaltens der beschuldigten Person zu 5 verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2015 vom 22. November 2015 E. 3.5; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 143 vom 16. Mai 2017). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Ver- haltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, be- schuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wi- der besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, wegen Verleumdung bestraft (Art. 174 Abs. 1 StGB). Die Verleumdung ist durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache eine qualifizierte üble Nachrede (TRECHSEL/LIEBER, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 174 StGB). Die Aussage des Täters muss also unwahr sein, wobei der Täter subjektiv wissen muss, dass er Unwahres behauptet (RIKLIN, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N. 4 ff. zu Art. 174 StGB). Bei der Auslegung der fraglichen Äusserungen ist vom Sinn auszugehen, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss, wobei das Gesamtbild der Äusserungen für die Auslegung der ein- zelnen Behauptungen von Relevanz sein kann (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1; DO- NATSCH, in: OFK StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 173 ff. StGB). Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdäch- tigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede bestraft (Art. 173 Abs. 1 StGB). Zu prüfen ist bei der üblen Nachrede, ob der Täter zum sog. Entlastungsbeweis zuzulassen ist und ob er den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis erbringen kann (Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB). Die Zulassung zum Entlastungsbeweis stellt die Regel dar. Ausnahmsweise wird der Täter dann nicht zugelassen, wenn er einerseits ohne begründete Veran- lassung und nicht im öffentlichen Interesse gehandelt hat und es ihm andererseits darum gegangen ist, dem Opfer Übles vorzuwerfen (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., N. 21 zu Art. 173 StGB). Der strafrechtlich geschützte Ehrbegriff nach Art. 173 StGB und Art. 174 StGB ist auf den menschlich-sittlichen Bereich beschränkt, nämlich auf den Ruf und das Ge- fühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie dies nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch tut. Ist eine Äusserung lediglich geeignet, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Ge- schäfts- oder Berufsmann in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen oder in seinem Selbstbewusstsein zu verletzen, liegt hingegen keine Ehrverletzung vor. Die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens einer Per- son kann aber unter Umständen zugleich auch die Geltung betreffen, ein ehrbarer Mensch zu sein und fällt damit wieder unter Art. 173 ff. StGB (vgl. DONATSCH, a.a.O., N. 1 ff. m.w.H.). 5.2 5.3 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf deren einlässliche und zutreffende Begründung verwiesen werden. Darüber hinaus ist – im Wesentlichen mit den Argumenten der Generalstaatsanwaltschaft und der Be- schuldigten – festzuhalten was folgt: Die vorne wiedergegebenen Äusserungen zum Beschwerdeführer stehen zwar in engem Zusammenhang mit seiner berufli- 6 chen Tätigkeit. Sie setzen allerdings auch seine gesellschaftliche Geltung herab, indem gesagt wird, er habe sich allenfalls strafbar (bzw. in betrügerischer Absicht) verhalten. Grundsätzlich sind diese Aussagen geeignet, die Ehre eines Menschen zu verletzen. Folglich ist der Beschwerdeführer in seiner strafrechtlich geschützten Ehre betroffen. Damit allein ist eine Strafbarkeit der Beschuldigten allerdings nicht erstellt. Vielmehr müssen auch die übrigen Voraussetzungen nach Art. 173 StGB und Art. 174 StGB erfüllt sein. Der Beschwerdeführer blendet in seiner Argumentation weiterhin aus, dass die beiden Textpassagen im Schreiben der Beschuldigten nicht isoliert betrachtet wer- den können. Sie sind in der Gesamtheit des ganzen Schreibens einerseits sowie der übrigen Umstände andererseits zu verstehen. Die Beschuldigten erklärten nicht, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund eines betrügerischen Handelns strafbar gemacht. Das Schreiben geht keineswegs weit über die Information hin- aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung laufe. Den Involvierten war klar, dass das Strafverfahren gegen ihn noch nicht beendet ist. Aus der ge- wählten Formulierung kann nicht gelesen werden, dass die gemachten Äusserun- gen unwahr wären. Das Schreiben vom 11. Juli 2017 war eine Antwort auf eine An- frage der F.________ (Gewerkschaft) Gruppe G.________ (Untergruppe) vom 7. Juli 2017. Den Verfassern des ersten Schreibens war bekannt, dass gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung läuft (Der Kollege D.________ befindet sich in Unter- suchungshaft, es liegt kein Urteil gegen ihn vor. [siehe Fasz. «pol. Ermittlungen»]). Mithin war den Adressaten des Schreibens vom 11. Juli 2017 klar, dass der Beschwerde- führer eines strafbaren Verhaltens verdächtigt wurde. Daraus ergibt sich der wahre Sinn, den der «unbefangene Adressat» unter Berücksichtigung des Gesamtbildes sowie der Umstände der Aussage beilegen muss. Dem Schreiben vom 11. Juli 2017 kann nicht entnommen werden, der Beschwerdeführer habe sich strafbar gemacht, auch wenn die Verfasser nicht auch noch den Konjunktiv verwendeten. Die Beschuldigten gaben an, die Informationen im Schreiben stammten insbeson- dere aus den Pressemitteilungen sowie der Korrespondenz mit der Staatsanwalt- schaft des Kantons I.________. In der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons I.________ vom 2. Mai 2017 wird folgende Information festgehalten: [...] Au terme des opérations de police menées la semaine dernière, deux collaborateurs du syndicat F.________ (Gewerkschaft) et douze chefs d'entreprise ont été entendus puis déférés devant le Tribunal des mesures de contrainte qui a ordonné leur détention provisoire. Les détournements qui ont profité aux patrons, aux collaborateurs d’F.________ (Gewerkschaft) et aux employés fictifs peuvent être estimés à quelque CHF 3'000'000.00. [...]. In der Pressemitteilung der Staats- anwaltschaft des Kantons I.________ vom 27. April 2017 wird ausgeführt: [...] Des collaborateurs administratifs d'un syndicat paraissent impliqués dans le processus mis en evidence par les enquêteurs [...]. Aus einem Entscheid des Kantonsgerichts I.________ vom 26. Juli 2017 – der zwar erst kurz nach Versand des Briefes an die Gruppe G.________ (Untergruppe) erging, jedoch die involvierten Parteien von diesem Be- schwerdeverfahren schon vorher Kenntnis gehabt hatten (vgl. EV A.________ 12. Dezember 2017, Z. 79-91) geht ferner hervor: [...] En outre, certains employés fictifs se seraient rendus dans les bureaux du Syndicat F.________ (Gewerkschaft) de H.________, où D.________, complice de [P.], leur aurait remis les indemnités, qui auraient ensuite aussi été partagées. [...] (siehe Fasz. «pol. Ermittlungen»). In diesen Dokumenten werden mit- 7 hin die Sachverhalte und Folgerungen – z.T. in der Möglichkeitsform – dargestellt. Unter anderem wird erwähnt, dass Mitarbeiter der Gewerkschaft (F.________ (Gewerkschaft)) in das Strafverfahren involviert zu sein scheinen und dass die un- terschlagenen Gelder an die Patrons der Kleinfirmen, an die zwei Gewerkschafts- mitarbeiter sowie an Personen, die der Arbeitslosenkasse als fiktive Angestellte gemeldet wurden, gegangen seien. Gestützt darauf durften die Beschuldigten das Schreiben an die Gruppe G.________ (Untergruppe) so verfassen, wie sie es getan haben – nämlich mit dem Hinweis auf das noch hängige Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Eine Ausnahme von der Zulassung zum Entlastungsbeweis liegt nicht vor. Die Staats- anwaltschaft des Kantons I.________ hat überdies erstens offensichtlich einen genügenden Tatverdacht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gehabt. Zwei- tens hat sie bis dato keine Gründe gesehen, das Strafverfahren einzustellen (vgl. Briefe Staatsanwaltschaft des Kantons I.________ an Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 29. März 2018 und vom 26. April 2019 in Fasz. «Verfahren Ministè- re public J.________»). Die im inkriminierten Schreiben geäusserten Verdächti- gungen gegen den Beschwerdeführer beruhten auf klar erkennbaren Anhaltspunk- ten. Die Beschuldigten durften den Beschwerdeführer in guten Treuen eines uneh- renhaften – nämlich eventuell strafbaren – Verhaltens ernsthaft für verdächtig hal- ten. Zu berücksichtigen ist im Weiteren Folgendes: Beruhen die fraglichen Äusse- rungen auf Mitteilungen Dritter – wie dies der Fall ist – so ist ein allfälliger Täter mit einem blossem Hinweis auf diese Drittmitteilung alleine noch nicht entlastet. Viel- mehr muss er die Angaben mit den ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Mitteln überprüfen (statt vieler BGE 116 IV 205 E. 3). Hier werden die Beschuldig- ten einerseits bereits aufgrund der F.________ (Gewerkschaft)-eigenen Äusserun- gen gegen Aussen das Wissen über die potenziellen Verfehlungen des Beschwer- deführers erlangt haben; und das – wohl im Gegensatz zu den in seinen Beweisan- trägen vom 20. Mai 2019 geäusserten Vermutungen – schon von Beginn der Un- tersuchungen an. Andererseits haben sie versucht, die Angaben in den Pressemit- teilungen einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde sogar noch insoweit zu überprüfen, als dass sie um Einsicht in die Akten des Strafverfahrens ersucht ha- ben. Mit begründetem Entscheid wurde ihnen dies indessen verwehrt. Damit haben sie die betreffenden Angaben mit den ihnen zur Verfügung stehenden und zumut- baren Mitteln überprüft. Weitergehende Überprüfungen mussten sie nicht anstellen. 5.4 Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Pressecommuniqués der Staatsanwaltschaft des Kantons I.________ noch gar nicht vorgelegen hätten, als das Schreiben vom 11. Juli 2017 verfasst worden sei, ist eindeutig nicht richtig. Auf den Communiqués in den Akten steht zwar unten das Ausdruckdatum «11.12.2017». Sie wurden aber bereits am 2. Mai 2017 und am 27. April 2017 pu- bliziert, was unter dem jeweiligen Titel auf Französisch vermerkt ist. A.________ gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, dass er die Com- muniqués am Tag vor der polizeilichen Befragung vom 12. Dezember 2017 ausge- druckt habe, um sie an den Termin mitnehmen zu können (EV A.________ 2. Mai 2019, Z. 180 ff.). Des Weiteren hatte die F.________ (Gewerkschaft) am 27. April 2017 und am 2. Mai 2017 selber zwei Pressecommuniqués publiziert (vgl. Beilagen 6 und 7 der Stellungnahme der Beschuldigten). Im Communiqué vom 2. Mai 2017 8 verwies die F.________ (Gewerkschaft) explizit auf die Informationen der Staats- anwaltschaft des Kantons I.________ (vgl. auch Brief von Rechtsanwalt B.________ an die Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2019, S. 2). So waren die Pressecommuniqués der Staatsanwaltschaft des Kantons I.________ vom 2. Mai 2017 und vom 27. April 2017 der Öffentlichkeit bereits bekannt. Ausserdem scheint es offenkundig, dass die Beschuldigten diese Informationen als F.________ (Ge- werkschaft)-Mitarbeiter und angesichts ihrer Funktionen – A.________ ist [________], C.________ ist [_______] (vgl. EV A.________ 12. Dezember 2017, Z. 26; EV C.________ 16. Januar 2018, Z. 26) – damals auch tatsächlich zur Kennt- nis nahmen. Aus den Einvernahmen ergibt sich ebenso, dass die Beschuldigten wussten, dass der Beschwerdeführer am 25. April 2017 am Arbeitsplatz von der Polizei abgeführt er der Untersuchungshaft zugeführt worden war sowie dass die Polizisten vor Ort Dokumente des Beschwerdeführer sichergestellt hatten (vgl. EV A.________ 2. Mai 2019, Z. 39 ff. und 50-55; EV A.________ 12. Dezember 2017, Z 40-42; EV C.________ 2. Mai 2019, Z. 37-39). Die Beschuldigten betonten mehrfach glaubhaft, dass der Hauptpunkt für die im Schreiben vom 11. Juli 2017 weitergegebenen Informationen aus dem erwähnten staatsanwaltschaftlichen Communiqué vom 2. Mai 2017 stammten (EV A.________ 2. Mai 2019, Z. 214, 218 ff., 245 f.). Dabei kann ihnen auch nicht vor- geworfen werden, dass sie die Pressecommuniqués nicht explizit im Brief vom 11. Juli 2017 erwähnten. Es war hinreichend klar, dass ein offizielles öffentliches Dokument zu den der F.________ (Gewerkschaft) zur Kenntnis gebrachten Infor- mationen gehörte. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer ebenfalls aus dem Umstand, dass die polizeilichen Befragungen von K.________ und L.________ erst am 13. und 14. Juli 2017 stattgefunden haben und er an der Durchführung einer internen Untersuchung bei der F.________ (Gewerkschaft) grundsätzliche Zweifel hegt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Für die Be- schwerdekammer erscheint es in Anbetracht der Aktenlage keineswegs als ausge- schlossen, dass die F.________ (Gewerkschaft) im Rahmen ihrer internen Ab- klärungen Mängel in der Ausführung der Arbeit des Beschwerdeführers festgestellt hat. Sie hat ja sogar mit einem Gesuch Akteneinsicht in das gegen den Beschwer- deführer geführte Strafverfahren verlangt. Allerdings opponierte er dagegen. Er ist es also primär, der keine Einsicht gewähren will. Damit mutet es speziell an, dass sein Anwalt die F.________ (Gewerkschaft) anprangert, sie wolle ihre internen Ak- ten nicht offenlegen. Diese Umstände bestärkten die Beschuldigten im Juli 2017 in der Vermutung, dass sich der Beschwerdeführer etwas vorzuwerfen hätte (vgl. EV A.________ 12. Dezember 2017, Z. 74 ff.). Festzuhalten bleibt, dass – da sich die angefochtene Verfügung nicht nur auf die Aussagen der Parteien stützt, sondern objektive Beweise vorliegen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2) – die Beweis- und Sachlage als ausreichend klar und vollständig erscheinen. Es ist strafprozessual nicht notwendig, dass die Beschuldigten ihre «Anschuldigungen» zu beweisen hätten, wie dies der Beschwerdeführer verlangt. Für das vorliegende Verfahren irrelevant ist schliesslich seine beharrliche Behaup- tung, es bestünden wahrscheinlich gar keine ihn belastendenden F.________ (Gewerkschaft)-internen Akten und es müsse zuerst bewiesen werden, dass in den 9 Akten der F.________ (Gewerkschaft) die Communiqués mit einem früheren Druckdatum als 11. Juli 2017 existierten. 5.5 Zusammengefasst stellte die Staatsanwaltschaft rechtlich korrekt fest, dass der Straftatbestand der Verleumdung nicht erfüllt ist, weil es an der objektiven Tatbe- standsvoraussetzung der unwahren Äusserung sowie am Vorsatz in Bezug auf ein fälschliches Bezichtigen fehlt. Des Weiteren ist auch der Tatbestand der üblen Nachrede nicht erfüllt, weil die Beschuldigten im Rahmen des ihnen zustehenden Entlastungsbeweises ernsthafte Gründe dafür hatten, die im Schreiben vom 11. Juli 2017 geäusserten Verdächtigungen gegen den Beschwerdeführer für wahr zu hal- ten. Diese Verdächtigungen hatten sie mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mit- teln überprüft. Die Beschuldigten hielten den Beschwerdeführer in guten Treuen ei- nes unehrenhaften, eventuell strafbaren Verhaltens für verdächtig. Käme es im vor- liegenden Verfahren zu einer Anklage und einem Gerichtsverfahren, resultierten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Freisprüche für die beiden Beschuldigten. Des- wegen war die Verfahrenseinstellung folgerichtig. Damit erübrigt sich auch die Abnahme weiterer Beweise durch die Staatsanwalt- schaft, wie das der Beschwerdeführer von ihr verlangt. 5.6 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzu- weisen. 6. Der Beschwerdeführer wird nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflich- tig. Die obsiegenden Beschuldigten haben Anspruch auf eine angemessene Entschä- digung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch angemes- sene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der be- schuldigten Person zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2; 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3, je mit Hinweisen; Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 179 vom 3. Juli 2019 E. 14). Da Rechtsanwalt B.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal auf hier CHF 1‘500.00 festgesetzt. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschuldigten 1+2 für ihre Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt E.________ - dem Beschuldigten 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt M.________ (mit den Akten) Bern, 11. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11