Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegt bzw. vor erster Instanz nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, entfällt eine Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO (BGE 139 IV 261). 4 9. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Neubeurteilungsverfahren wird mit Blick auf den stark beschränkten Verfahrensgegenstand pauschal auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.