Die Entschädigung beträgt nach wie vor CHF 200.00/Stunde (vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 261). Demnach wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BK 18 268 vom 12. September 2018 sowie im erstinstanzlichen Verfahren PEN 18 127 gestützt auf die am 6. September 2018 sowie 6. Juni 2018 zu den Akten gereichten Kostennoten auf CHF 1‘886.30 (inkl. Auslagen und MWST) sowie CHF 1‘906.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegt bzw. vor erster Instanz nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, entfällt eine Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art.