8. Der Beschwerdeführer verlangt aufgrund des Verfahrensausganges vor erster und zweiter Instanz ein volles Anwaltshonorar als Parteientschädigung (CHF 250.00/Stunde). Mit dem Obsiegen wandelt sich das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung aber nicht in ein Privatrechtsverhältnis zwischen Verteidigung und Mandanten um. Das Obsiegen hat keinen Einfluss auf die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung. Die Entschädigung beträgt nach wie vor CHF 200.00/Stunde (vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 261).