6. Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdekammer bei Gutheissung einer Beschwerde entweder selbst einen neuen Entscheid fällen (Reformation) oder die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation). Die Sach- und Rechtslage ist klar, weshalb die Beschwerdekammer einen reformatorischen Entscheid für angezeigt erachtet: Der Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 16. Februar 2018 auf Verlängerung der stationären Massnahme wird abgewiesen.