Der vorinstanzliche Beschluss ist daher aufzuheben, ohne dass die Rügen des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen sind. Damit ist auch die Frage, ob seine derzeitige Unterbringung EMRK-konform ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.» 5. Mit Blick darauf hätte noch kein Entscheid über die beantragte Massnahmenverlängerung erfolgen dürfen. Der Antrag auf Massnahmenverlängerung hätte abgewiesen werden müssen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Bei dieser Ausgangslage ist auch die Frage, ob der Beschwerdeführer EMRK-konform untergebracht ist, nicht von der Beschwerdekammer zu entscheiden.