Folglich erscheint auch die vorinstanzliche Feststellung, die Haft des Beschwerdeführers habe während der Dauer vom 18. Januar 2018 bis zum 18. April 2018 nicht auf einem richterlichen Entscheid beruht, der die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK erfüllte, überflüssig. Da das Verlängerungsverfahren in Verletzung von Art. 59 Abs. 4 StGB verfrüht erfolgte, fehlt es vorliegend bereits an den zeitlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme. Der vorinstanzliche Beschluss ist daher aufzuheben, ohne dass die Rügen des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen sind.