3 vor der Anordnungsentscheid vom 7. Juni 2017 die Grundlage für den Freiheitsentzug des Beschwerdeführers. Folglich erscheint auch die vorinstanzliche Feststellung, die Haft des Beschwerdeführers habe während der Dauer vom 18. Januar 2018 bis zum 18. April 2018 nicht auf einem richterlichen Entscheid beruht, der die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK erfüllte, überflüssig.