2022. Es erscheint offensichtlich und bedarf daher keiner weiteren Begründung, dass das Verlängerungsverfahren (Antrag auf Verlängerung: 16. Februar 2018; erstinstanzliche Verlängerung: 12. Juni 2018; zweitinstanzliche Verlängerung: 12. September 2018) zu früh eingeleitet wurde und die Gerichte ihrem Verlängerungsentscheid nicht die Verhältnisse nach Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Erstanordnung zugrunde legten beziehungsweise zugrunde legen konnten (vgl. Urteil 6B_691/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.9.2, zur Publikation vorgesehen). Damit verletzen sie Art. 59 Abs. 4 StGB.