Das Bundesgericht hielt gestützt darauf Folgendes fest: «Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB mit Urteil der Vorinstanz vom 7. Juni 2017 erstmals rechtskräftig angeordnet. Dieses Urteil wurde mit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 18. Januar 2018 vollstreckbar. Folglich begann die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB am 7. Juni 2017 zu laufen und endet am 6. Juni 2022.