4. Entgegen der bisherigen ständigen Praxis der Beschwerdekammer ist für den Beginn der Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen, wenn die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1023/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.4 auch zum Folgenden mit Verweis auf Urteil 6B_691/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2 und 3 [zur Publikation vorgesehen]). Das Bundesgericht hielt gestützt darauf Folgendes fest: