2 Beschwerdeführer) sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer beantragte, dass ihm für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren ein volles Anwaltshonorar als Parteientschädigung zugesprochen werde, das heisse zum Tarif von CHF 250.00. Die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz müssten vom Kanton Bern getragen werden.