4. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'886.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang eines Drittels, ausmachend CHF 628.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang eines Drittels, ausmachend CHF 163.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.