Am 2. Juli 2018 verfügte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer), dass die vorinstanzlich gewährte amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Am 12. September 2018 fällte das Obergericht des Kantons Bern folgenden Beschluss (BK 18 268): 1. Es wird festgestellt, dass die Haft des Beschwerdeführers während der Dauer vom 18. Januar 2018 bis zum 18. April 2018 nicht auf einem richterlichen Entscheid beruhte, der die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK erfüllte.