Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 30 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. März 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Verlängerung der Massnahme gemäss Art. 59. Abs. 4 StGB - Neubeurteilung Neubeurteilung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 268 vom 12. September 2018 Erwägungen: 1. Am 16. Februar 2018 stellten die Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) beim Regionalgericht einen Antrag auf Verlängerung der Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB gegen den Beschwerdeführer. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) verlängerte in seinem Entscheid vom 12. Juni 2018 die gegen den Verurteilten angeordnete stationäre psychothe- rapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um fünf Jahre, rückwirkend ab 2. Oktober 2017 (Ziffer 1). Am 22. Juni 2018 reichte der Verurteilte, amtlich ver- treten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde ein. Er beantragte, der Ent- scheid des Regionalgerichts sei aufzuheben und die Verlängerung um fünf Jahre abzulehnen, alle Kosten, inkl. Honorar der amtlichen Verteidigung, seien vom Kan- ton zu tragen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin zu ernennen. Am 2. Juli 2018 verfügte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer), dass die vor- instanzlich gewährte amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren gel- te. Am 12. September 2018 fällte das Obergericht des Kantons Bern folgenden Be- schluss (BK 18 268): 1. Es wird festgestellt, dass die Haft des Beschwerdeführers während der Dauer vom 18. Januar 2018 bis zum 18. April 2018 nicht auf einem richterlichen Entscheid beruhte, der die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK erfüllte. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB wird bis am 31. März 2019 verlängert. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden zu einem Drit- tel, ausmachend CHF 635.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen zwei Drittel, ausmachend CHF 1‘335.00 trägt der Kanton Bern. 4. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdever- fahren wird auf CHF 1'886.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Beschwerdefüh- rer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang eines Drittels, ausmachend CHF 628.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang eines Drittels, ausmachend CHF 163.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Mit Urteil 6B_1023/2018 am 17. Januar 2019 hiess das Bundesgericht die vom Verurteilten erhobene Beschwerde in Strafsachen teilweise gut. Es hob den Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. September 2018 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Gerichtskosten wurden keine erhoben. Der Kanton Bern wurde verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 3‘000.00 zu be- zahlen. 2. Gestützt auf dieses Urteil eröffnete die Beschwerdekammer am 23. Januar 2019 ein neuerliches Beschwerdeverfahren und räumte dem Verurteilten (nachfolgend: 2 Beschwerdeführer) sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellung- nahme ein. Der Beschwerdeführer beantragte, dass ihm für das Beschwerdever- fahren und das erstinstanzliche Verfahren ein volles Anwaltshonorar als Parteien- tschädigung zugesprochen werde, das heisse zum Tarif von CHF 250.00. Die Ge- richtskosten der ersten und zweiten Instanz müssten vom Kanton Bern getragen werden. Das Honorar der amtlichen Vertreterin müsse somit auf CHF 2‘375.90 vor Regionalgericht und auf CHF 2‘377.50 vor Obergericht festgesetzt und vollumfäng- lich vom Kanton Bern übernommen werden. Die Generalstaatsanwaltschaft bean- tragte am 31. Januar 2019, das Verlängerungsgesuch der BVD sei abzuweisen. Damit bliebe auch kein Raum für die Beschwerde. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich deren keine Rückweisung erfolgte, die also «definitiv» entschie- den wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. dazu DORMANN in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsge- setz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 107 m.w.H., sowie BGE 135 III 334 E. 2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_434/2014 vom 24. November 2014, E. 1.3.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung auf das zu be- schränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den ver- bindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014, E. 1.3.3). 4. Entgegen der bisherigen ständigen Praxis der Beschwerdekammer ist für den Be- ginn der Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches (StGB; SR 311.0) auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen, wenn die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1023/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.4 auch zum Folgenden mit Verweis auf Urteil 6B_691/2018 vom 19. De- zember 2018 E. 2 und 3 [zur Publikation vorgesehen]). Das Bundesgericht hielt ge- stützt darauf Folgendes fest: «Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB mit Urteil der Vorinstanz vom 7. Juni 2017 erstmals rechtskräftig angeordnet. Dieses Urteil wur- de mit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 18. Januar 2018 vollstreckbar. Folglich begann die Fünf- jahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB am 7. Juni 2017 zu laufen und endet am 6. Juni 2022. Es erscheint offensichtlich und bedarf daher keiner weiteren Begründung, dass das Verlängerungs- verfahren (Antrag auf Verlängerung: 16. Februar 2018; erstinstanzliche Verlängerung: 12. Juni 2018; zweitinstanzliche Verlängerung: 12. September 2018) zu früh eingeleitet wurde und die Gerichte ih- rem Verlängerungsentscheid nicht die Verhältnisse nach Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Erstan- ordnung zugrunde legten beziehungsweise zugrunde legen konnten (vgl. Urteil 6B_691/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.9.2, zur Publikation vorgesehen). Damit verletzen sie Art. 59 Abs. 4 StGB. Da die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB noch bis zum 6. Juni 2022 läuft, bildet nach wie 3 vor der Anordnungsentscheid vom 7. Juni 2017 die Grundlage für den Freiheitsentzug des Beschwer- deführers. Folglich erscheint auch die vorinstanzliche Feststellung, die Haft des Beschwerdeführers habe während der Dauer vom 18. Januar 2018 bis zum 18. April 2018 nicht auf einem richterlichen Entscheid beruht, der die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK erfüllte, überflüssig. Da das Verlängerungsverfahren in Verletzung von Art. 59 Abs. 4 StGB verfrüht erfolgte, fehlt es vorliegend bereits an den zeitlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme. Der vorinstanzliche Beschluss ist daher aufzuheben, ohne dass die Rügen des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen sind. Damit ist auch die Frage, ob seine derzeitige Unterbringung EMRK-konform ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.» 5. Mit Blick darauf hätte noch kein Entscheid über die beantragte Massnahmenver- längerung erfolgen dürfen. Der Antrag auf Massnahmenverlängerung hätte abge- wiesen werden müssen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Bei dieser Aus- gangslage ist auch die Frage, ob der Beschwerdeführer EMRK-konform unterge- bracht ist, nicht von der Beschwerdekammer zu entscheiden. 6. Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdekammer bei Gutheissung einer Beschwerde entweder selbst einen neuen Entscheid fällen (Reformation) oder die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation). Die Sach- und Rechtslage ist klar, weshalb die Beschwerdekammer einen reformatori- schen Entscheid für angezeigt erachtet: Der Antrag der Bewährungs- und Voll- zugsdienste vom 16. Februar 2018 auf Verlängerung der stationären Massnahme wird abgewiesen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerde- verfahrens BK 18 268 vom 12. September 2018 sowie die Kosten des Neubeurtei- lungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des vorinstanzlichen Ent- scheids PEN 18 127 (CHF 2‘000.00) trägt ebenfalls der Kanton. 8. Der Beschwerdeführer verlangt aufgrund des Verfahrensausganges vor erster und zweiter Instanz ein volles Anwaltshonorar als Parteientschädigung (CHF 250.00/Stunde). Mit dem Obsiegen wandelt sich das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung aber nicht in ein Privatrechtsverhältnis zwischen Verteidigung und Mandanten um. Das Obsiegen hat keinen Einfluss auf die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung. Die Entschädigung beträgt nach wie vor CHF 200.00/Stunde (vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 261). Demnach wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren BK 18 268 vom 12. September 2018 sowie im erstinstanzlichen Verfahren PEN 18 127 gestützt auf die am 6. September 2018 sowie 6. Juni 2018 zu den Akten gereichten Kostennoten auf CHF 1‘886.30 (inkl. Auslagen und MWST) sowie CHF 1‘906.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Da der Be- schwerdeführer vollständig obsiegt bzw. vor erster Instanz nicht zu den Verfah- renskosten verurteilt wird, entfällt eine Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO (BGE 139 IV 261). 4 9. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Neubeurteilungsverfahren wird mit Blick auf den stark beschränkten Verfahrensgegenstand pauschal auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 12. Juni 2018 wird aufgehoben. 2. Der Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 16. Februar 2018 auf Verlän- gerung der mit Urteil Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017 angeordneten stationären Massnahme wird abgewiesen. 3. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00, die Kosten des Beschwer- deverfahrens BK 18 268 von CHF 2‘000.00 sowie die Kosten des vorliegenden Neu- beurteilungsverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 4. Der amtlichen Verteidigerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BK 18 268 vom 12. September 2018 eine Entschädigung von CHF 1‘886.30 (inkl. Ausla- gen und MWST) sowie für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren PEN 18 127 eine Entschädigung von CHF 1‘906.30 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren BK 18 268 bereits an Rechtsanwältin B.________ ausgezahlt wurde. 5. Der amtlichen Verteidigerin wird für ihre Aufwendungen im vorliegenden Beschwerde- verfahren eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerich- tet. 6. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident C.________ (mit den Ak- ten) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (mit den Akten) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ 6 Bern, 7. März 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Entschädigungen für das Neubeurteilungsverfahren und das vorinstanzliche Verfahren PEN 18 127 wer- den durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Ur- teilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Fransci- ni 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). 7