7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und mit der von ihr in gleicher Höhe geleisteten Sicherheit zu verrechnen. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.