5 habe. Alles Ungerechte sei von diesen zwei Frauen angezettelt worden. Aus diesen Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich kein hinreichender Tatverdacht für irgendwelche strafbaren Handlungen der beiden Frauen. Die bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Beilagen zu den drei «Mitteilungen» vom 17. Juni 2019 enthalten ebenfalls keine plausiblen Tatsachengrundlagen für die Begehung einer Straftat. Es liegt kein Anfangsverdacht vor, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht auf die Eröffnung eines Strafverfahrens verzichtet hat.