70 und Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB sowie die neurechtlichen Art. 70 StGB bzw. Art. 97 StGB zeigt, sind die in Frage kommenden Delikte der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) sowie evtl. der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht verjährt. Deshalb kommt es im Ergebnis nicht darauf an, welches Recht anwendbar ist. Infolge Verjährung ist es dementsprechend korrekt, dass die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung eröffnet hat. 6.3 Schliesslich äussert sich die Beschwerdeführerin zum Nachbarschaftsstreit.