6.2 Die Beschwerdeführerin gibt in der Beschwerde an, dass der Vorfall mit der Lehrerin nach dem Schulanfang im Jahr 1988 während des Unterrichts stattgefunden habe. Wie die Staatsanwaltschaft richtig vermutet hat, ist die Strafverfolgung damit verjährt. Am 1. Oktober 2002 trat die Revision der Verfolgungsverjährung in Kraft. Da sich der vorgeworfene Sachverhalt bereits 1988 ereignet hat, stellt sich die Frage, ob noch das alte Verjährungsrecht anwendbar ist oder das neue Verjährungsrecht zum Zuge kommt. Letzteres ist der Fall, wenn dieses für den Täter milder ist (Art. 389 Abs. 1 StGB). Wie ein Blick auf die altrechtlichen Art. 70 und Art.