Diesbezüglich fehlen jedoch genauere Angaben, wo, wann und was genau die Lehrerin gemacht haben soll. Zudem ist a priori davon auszugehen, dass es für die in Frage kommenden Delikte der einfachen Körperverletzung, evtl. Gefährdung des Lebens, sowieso an Prozessvoraussetzungen fehlen würde (fristgerecht eingereichte Strafanzeige bzw. Verjährung der Strafverfolgung). […]