6. 6.1 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen kommt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass sich auch aus diesen kein hinreichender Tatverdacht für irgendwelche strafbaren Handlungen ergebe, der die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würde. Die Staatsanwaltschaft begründet dies wie folgt: Auch aus den anderen von B.________ eingereichten Beilagen ergibt sich kein hinreichender Tatverdacht für irgendwelche strafbaren Handlungen (Schreiben bezüglich des Nachbarstreits, Schreiben der Tierarztpraxis G.________, Schreiben bezüglich ihres Mitbewohners, „Kommunikationen“ von H.__