4 fangsverdacht auch eine Prozessvoraussetzung fehlt. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO zu Recht nicht an die Hand genommen. 5.3 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift keine Argumente gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend den Beschuldigten vor.