Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kanarienvogel eingeschläfert wurde, obwohl es ihm gut ging. Die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der Vogel nicht krank gewesen sei, genügt nicht, um eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Im Zusammenhang mit der Operation von F.________ hat die Staatanwaltschaft korrekt darauf hingewiesen, dass die Sachbeschädigung bereits verjährt ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB). Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei Art. 144 Abs. 1 StGB um ein Antragsdelikt handelt. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten.