Was den Vorfall mit dem eingeschläferten Kanarienvogel betrifft, ist ergänzend zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass unter Umständen auch die mutmassliche Einwilligung zur Rechtfertigung genügt. Dies ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand eines sich in der Obhut des Tierarztes befindlichen Tieres rapide und/oder irreversibel verschlechtert und der Eigentümer nicht rechtzeitig erreicht werden kann (vgl. SCHNEIDER KAYASSEH, Haftung bei Verletzung oder Tötung eines Tieres, 2009, S. 226). Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kanarienvogel eingeschläfert wurde, obwohl es ihm gut ging.