5.2 Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass sich aus den drei «Mitteilungen» der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2019 keine konkreten Hinweise auf strafbare Handlungen des Beschuldigten ergeben. Es fehlt ein Anfangsverdacht. Was den Vorfall mit dem eingeschläferten Kanarienvogel betrifft, ist ergänzend zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass unter Umständen auch die mutmassliche Einwilligung zur Rechtfertigung genügt.