, d.h. die Sachbeschädigung verursacht haben sollte, dies lediglich aus Versehen geschah; eine vorsätzliche Tatbegehung kann Dr. med. vet. A.________ jedenfalls nicht nachgewiesen werden. Fahrlässige Sachbeschädigung ist jedoch nicht strafbar (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 144 Abs. 1 StGB). Das Gleiche gilt auch bezüglich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe betreffend die Katze F.________ und den Kanarienvogel. Zudem wäre die Strafverfolgung für die Sachbeschädigung im Zusammenhang mit der Operation von F.________ im Jahr 2007 sowieso bereits verjährt; betreffend den Vorfall mit dem Kanarienvogel, so fehlen Zeitangaben gänzlich.