5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Beschuldigten wie folgt: Im vorliegenden Fall kann nicht gesagt werden, ob der Tod von C.________ tatsächlich auf einen Behandlungsfehler von Dr. med. vet. A.________ zurückzuführen ist bzw. ob überhaupt ein Zusammenhang zwischen der Operation und dem Tod von C.________ besteht; zumindest gibt es keine hinreichenden Hinweise dafür. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass, wenn Dr. med. vet. A.________ tatsächlich den Tod von C.________, d.h. die Sachbeschädigung verursacht haben sollte, dies lediglich aus Versehen geschah;