3 tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Frage. Gemäss dieser Bestimmung wird auf Antrag bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchsoder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Tiere gelten im Zusammenhang mit dieser Bestimmung auch als Sachen (Art. 110 Abs. 3bis StGB). Dementsprechend stellt das Verletzen oder Töten eines Tieres eine Sachbeschädigung dar.