a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung notwendigen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll sich auf eine plausible Tatsachengrundlage stützen, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweis). 4. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, kommt aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihren drei Schreiben vom 17. Juni 2019 einzig der Straf-