Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand. 1.4 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juli 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen. 1.5 Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 forderte die Verfahrensleitung die Beschwerdeführerin auf, innert einer Frist von zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin fristgerecht nach. 1.6 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf einen Schriftenwechsel resp. das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art.