___ unter Verstopfungen gelitten habe. Der Beschuldigte sei der Meinung gewesen, dass C.________ sofort operiert werden müsse. Aufgrund grosser Arbeitsbelastung habe er die Operation jedoch erst zwei Tage später durchgeführt. Es sei geplant gewesen, dass sie C.________ am 14. Oktober 2011 nach Hause hätte nehmen können. In der Kleintierpraxis habe sie jedoch festgestellt, dass bei der Naht ein Gewebestück von ca. 3 cm heraushänge. Daraufhin habe die Naht erneut genäht werden müssen. Einen Tag später habe sie C.________ abholen können.