Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 308 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Juli 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte Dr. med. vet. A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 5. Juli 2019 (BJS 19 11249) Erwägungen: 1. 1.1 Mit drei Schreiben vom 17. Juni 2019 wandte sich die Straf- und Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an die Regionale Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland und verlangte die Bestrafung von Dr. med. vet. A.________ (nachfolgend: Beschuldigter). Das erste Schreiben ist mit «Mitteilung betreffend Katze C.________» betitelt. In diesem Schreiben machte die Beschwer- deführerin geltend, dass der Beschuldigte bei der Operation ihrer Katze C.________ «gepfuscht» habe. Am 10. Oktober 2011 habe sie notfallmässig den Tierarzt aufsuchen müssen, weil C.________ unter Verstopfungen gelitten habe. Der Beschuldigte sei der Meinung gewesen, dass C.________ sofort operiert wer- den müsse. Aufgrund grosser Arbeitsbelastung habe er die Operation jedoch erst zwei Tage später durchgeführt. Es sei geplant gewesen, dass sie C.________ am 14. Oktober 2011 nach Hause hätte nehmen können. In der Kleintierpraxis habe sie jedoch festgestellt, dass bei der Naht ein Gewebestück von ca. 3 cm heraus- hänge. Daraufhin habe die Naht erneut genäht werden müssen. Einen Tag später habe sie C.________ abholen können. Sie habe von der Praxisassistentin Valium bekommen, welches sie C.________ am nächsten Tag hätte verabreichen sollen. Zu Hause habe C.________ nicht reagiert, wenn sie mit ihm gesprochen habe. Sie habe ihn jeweils berühren müssen, worunter er sich immer erschrocken habe. Der Beschuldigte habe ihm zu viel Valium verabreicht. C.________ habe nur ganz we- nig getrunken und nichts gefressen. Am 16. Oktober 2011 habe sie schliesslich notfallmässig die Tierärztin in D.________ (Ortschaft), Dr. med. vet. E.________, aufgesucht. Als diese C.________ gesehen habe, sei sie überhaupt nicht zufrieden gewesen. Sie habe gesagt, dass C.________ in der Kleintierpraxis des Beschuldig- ten künstlich hätte ernährt werden müssen. Ausserdem hätte C.________ nur ein- mal Valium erhalten sollen, weil es beim zweiten Mal nichts mehr nütze. Dr. med. vet. E.________ habe ihr nicht sagen könne, wie lange C.________ noch leben werde. Sie habe ihr gesagt, dass er vielleicht nur noch zwei bis drei Tage, aber vielleicht auch noch eine Woche leben werde. Am gleichen Tag habe sie zu Hause erneut festgestellt, dass bei der Naht von C.________ wieder ein Gewebestück von ca. 3 cm heraushänge. Daraufhin habe sie sich entschieden, C.________ von sei- nem Leiden zu erlösen und einzuschläfern. Durch die fehlerhafte Arbeit des Be- schuldigten habe sie ihre Katze verloren. Die Beschwerdeführerin verlangte, dass der Beschuldigte ihr die durch die fehlerhafte Arbeit entstandenen Auslagen zurückvergüte. Das zweite Schreiben trägt den Titel «Mitteilung betreffend Katze F.________». In diesem Schreiben wirft die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vor, im Dezem- ber 2007 eine Operation bei der Katze F.________ nicht fachgerecht vorgenom- men zu haben. Das dritte Schreiben ist mit «Mitteilung betreffend Kanarienvögel» betitelt. In die- sem Schreiben rügt die Beschwerdeführerin, dass der Beschuldigte «einmal» einen Kanarienvogel eingeschläfert habe, ohne sie vorgängig darüber informiert zu ha- ben. Kurze Zeit später seien angeblich drei weitere von ihren Kanarienvögeln in 2 seiner Praxis verstorben, wobei sie den Verdacht hege, dass diese auch einge- schläfert worden seien. Die Beschwerdeführerin legte ihren drei «Mitteilungen» vom 17. Juni 2019 diverse Schreiben und Fotografien bei. 1.2 Am 27. Juni 2019 liess die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft weitere Fo- tografien ihrer Katze F.________ zukommen. 1.3 Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand. 1.4 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juli 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen. 1.5 Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 forderte die Verfahrensleitung die Beschwerdefüh- rerin auf, innert einer Frist von zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leis- ten. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin fristgerecht nach. 1.6 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf einen Schriftenwech- sel resp. das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnah- me, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Anzeigerapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b) oder wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Bst. c). Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung notwendigen tatsächlichen Hin- weise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll sich auf eine plausible Tatsachengrundlage stützen, aus der sich die konkrete Möglich- keit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweis). 4. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, kommt aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihren drei Schreiben vom 17. Juni 2019 einzig der Straf- 3 tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Frage. Gemäss dieser Bestimmung wird auf Antrag bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Tiere gelten im Zusammenhang mit dieser Bestimmung auch als Sachen (Art. 110 Abs. 3bis StGB). Dementsprechend stellt das Verletzen oder Töten eines Tieres eine Sachbeschädigung dar. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Beschuldigten wie folgt: Im vorliegenden Fall kann nicht gesagt werden, ob der Tod von C.________ tatsächlich auf einen Be- handlungsfehler von Dr. med. vet. A.________ zurückzuführen ist bzw. ob überhaupt ein Zusammen- hang zwischen der Operation und dem Tod von C.________ besteht; zumindest gibt es keine hinrei- chenden Hinweise dafür. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass, wenn Dr. med. vet. A.________ tatsächlich den Tod von C.________, d.h. die Sachbeschädigung verursacht haben sollte, dies ledig- lich aus Versehen geschah; eine vorsätzliche Tatbegehung kann Dr. med. vet. A.________ jedenfalls nicht nachgewiesen werden. Fahrlässige Sachbeschädigung ist jedoch nicht strafbar (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 144 Abs. 1 StGB). Das Gleiche gilt auch bezüglich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe be- treffend die Katze F.________ und den Kanarienvogel. Zudem wäre die Strafverfolgung für die Sach- beschädigung im Zusammenhang mit der Operation von F.________ im Jahr 2007 sowieso bereits verjährt; betreffend den Vorfall mit dem Kanarienvogel, so fehlen Zeitangaben gänzlich. Aus diesen Gründen wird das Verfahren gegen Dr. med. vet. A.________ mangels Tatverdacht nicht an die Hand genommen. 5.2 Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass sich aus den drei «Mitteilungen» der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2019 keine konkreten Hinweise auf strafbare Handlungen des Beschuldigten ergeben. Es fehlt ein Anfangsverdacht. Was den Vorfall mit dem eingeschläferten Kanarienvogel betrifft, ist ergänzend zu den Aus- führungen der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass unter Umständen auch die mutmassliche Einwilligung zur Rechtfertigung genügt. Dies ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand eines sich in der Obhut des Tierarztes befindlichen Tieres rapide und/oder irreversibel verschlechtert und der Eigentümer nicht rechtzeitig er- reicht werden kann (vgl. SCHNEIDER KAYASSEH, Haftung bei Verletzung oder Tötung eines Tieres, 2009, S. 226). Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kanarienvogel eingeschläfert wurde, obwohl es ihm gut ging. Die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der Vogel nicht krank gewesen sei, genügt nicht, um eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Im Zusammenhang mit der Operation von F.________ hat die Staatanwaltschaft korrekt darauf hingewiesen, dass die Sachbeschädigung bereits verjährt ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB). Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei Art. 144 Abs. 1 StGB um ein Antrags- delikt handelt. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Dabei beginnt die Frist mit dem Tag, an welchem der antragsberechtig- ten Person der Täter bekannt wird. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin operierte der Beschuldigte die Katze C.________ im Oktober 2011 und die Katze F.________ im Dezember 2007. Damit ist die Antragsfrist schon lange abgelaufen, weshalb bezüglich der Vorfälle mit C.________ und F.________ neben einem An- 4 fangsverdacht auch eine Prozessvoraussetzung fehlt. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO zu Recht nicht an die Hand genommen. 5.3 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift keine Argumente gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend den Beschuldigten vor. Sie stellt lediglich in Aussicht, dass sie die ganze Angelegenheit an das Veterinäramt weiter- leiten werde, damit in der Tierarztpraxis des Beschuldigten von Zeit zu Zeit Kontrol- len durchgeführt würden. 6. 6.1 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen kommt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass sich auch aus diesen kein hinreichender Tatverdacht für irgendwelche strafbaren Handlungen ergebe, der die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würde. Die Staatsanwaltschaft begründet dies wie folgt: Auch aus den anderen von B.________ eingereichten Beilagen ergibt sich kein hinreichender Tatver- dacht für irgendwelche strafbaren Handlungen (Schreiben bezüglich des Nachbarstreits, Schreiben der Tierarztpraxis G.________, Schreiben bezüglich ihres Mitbewohners, „Kommunikationen“ von H.________ und F.________, Kommunikation/Botschaft von I.________, Schreiben von Dr. med. J.________ bezüglich der Erstexpertise). Im Schreiben von K.________ und B.________ an den Bundesrat vom 30. November 2011 und dem Schreiben von B.________ an Herrn L.________ wird ein Vorfall ihrer Tochter in der 1. Klasse erwähnt, bei dem die Lehrerin ihre Tochter gewürgt haben soll. Diesbezüglich fehlen jedoch genauere Angaben, wo, wann und was genau die Lehrerin gemacht haben soll. Zudem ist a priori davon auszugehen, dass es für die in Frage kommenden Delikte der einfachen Körperverletzung, evtl. Gefährdung des Lebens, sowieso an Prozessvoraussetzungen feh- len würde (fristgerecht eingereichte Strafanzeige bzw. Verjährung der Strafverfolgung). […] 6.2 Die Beschwerdeführerin gibt in der Beschwerde an, dass der Vorfall mit der Lehre- rin nach dem Schulanfang im Jahr 1988 während des Unterrichts stattgefunden habe. Wie die Staatsanwaltschaft richtig vermutet hat, ist die Strafverfolgung damit verjährt. Am 1. Oktober 2002 trat die Revision der Verfolgungsverjährung in Kraft. Da sich der vorgeworfene Sachverhalt bereits 1988 ereignet hat, stellt sich die Fra- ge, ob noch das alte Verjährungsrecht anwendbar ist oder das neue Verjährungs- recht zum Zuge kommt. Letzteres ist der Fall, wenn dieses für den Täter milder ist (Art. 389 Abs. 1 StGB). Wie ein Blick auf die altrechtlichen Art. 70 und Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB sowie die neurechtlichen Art. 70 StGB bzw. Art. 97 StGB zeigt, sind die in Frage kommenden Delikte der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) sowie evtl. der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht verjährt. Deshalb kommt es im Ergebnis nicht darauf an, welches Recht anwendbar ist. Infolge Verjährung ist es dementsprechend korrekt, dass die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung eröffnet hat. 6.3 Schliesslich äussert sich die Beschwerdeführerin zum Nachbarschaftsstreit. Sie bringt vor, dass dieser von M.________, der Tochter ihrer Nachbarin N.________, mit ihren Lügen angezettelt worden sei. M.________ besuche fast jeden Tag ihre Mutter, welche ihre Tochter unterstütze und ebenfalls sehr gut lügen könne. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass M.________ sie viel Geld beim Anwalt gekostet 5 habe. Alles Ungerechte sei von diesen zwei Frauen angezettelt worden. Aus die- sen Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich kein hinreichender Tatverdacht für irgendwelche strafbaren Handlungen der beiden Frauen. Die bei der Staatsanwalt- schaft eingereichten Beilagen zu den drei «Mitteilungen» vom 17. Juni 2019 enthal- ten ebenfalls keine plausiblen Tatsachengrundlagen für die Begehung einer Straf- tat. Es liegt kein Anfangsverdacht vor, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht auf die Eröffnung eines Strafverfahrens verzichtet hat. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und mit der von ihr in gleicher Höhe geleisteten Sicherheit zu ver- rechnen. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr in gleicher Höhe geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt O.________ (mit den Akten) Bern, 18. Juli 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Peng i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7