5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführern 1-3 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.