Sind die Aussichten, dass eine ausländische Kontosperre zweckvoll sein wird, wie hier derart gering, dann erweist sich eine solche als unverhältnismässig. Vor diesem Hintergrund entschied sich die Staatsanwaltschaft zu Recht und ohne Ermessensüberschreitung oder -missbrauch, auf rechtshilfeweise Editionen bzw. – sofern ausreichendes respektive beschlagnahmefähiges (Stichwort: «Pension» [vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 271]) Substrat überhaupt vorhanden wäre – Sperren von Konti in Spanien zu verzichten. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.