Hinreichende Belege für diese Schlussfolgerung existieren auch Dank dessen, dass die Staatsanwaltschaft nach der Einvernahme des Beschuldigten am 27. Mai 2019 nicht etwa untätig geblieben ist, sondern sich Informationen zu seinen Schweizer Konten beschafft hat. Die geforderte Kontosperre wäre also mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz wenn überhaupt geeignet, dann sicher nicht erforderlich. Sind die Aussichten, dass eine ausländische Kontosperre zweckvoll sein wird, wie hier derart gering, dann erweist sich eine solche als unverhältnismässig.